Internetverbot durch das Gericht – OLG Hamm bestätigt Rechtmäßigkeit

Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass ein ʺInternetverbotʺ als Bewährungsweisung erteilt werden, sofern Bereiche, in denen der Verurteilte zur Lebensführung die Nutzung des Internets angewiesen ist, ausgenommen werden. Der Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 10.11.2015 (Az.: 1 Ws 507/15 und 508/15) ist rechtskräftig.

Das OLG führt aus, dass die Lebensführung keinesfalls unzumutbar belastet sei und der „Ausschluss von der Internetnutzung eine Hilfe, um nicht erneut straffällig zu werden.“ Auch Informationsbeschaffung sei auf anderen Wegen, wie der Zuhilfenahme von Printmedien, möglich und zumutbar. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, weil genügend abweichende Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Es bleibt abzuwarten, ob ein ʺInternetverbotʺ nur im Bereich der entschiedenen Straftaten zum Tragen kommt, oder – was zu befürchten seht – auch im Rahmen anderer Straftaten mit reinem Bezug zum Internet. Zwar ist zweifelhaft, inwieweit die Umsetzung überprüft werden kann, jedoch steht fest, dass das OLG Hamm die Entscheidung als solche und den Einschnitt in das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG billigt.

 

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Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Strafverteidiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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