Kein Abbau von Plusstunden – Einsatzmöglichkeit beim Entleiher

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) am 17.2.2015 entschiedenen Fall setzte eine Entleihfirma eine Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin bei Entleihern ein. Sie erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der Arbeitgeber berücksichtigte dort Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zulasten der Arbeitnehmerin.

Das LAG hielt das Vorgehen des Arbeitgebers für unzulässig. Der für dieses Arbeitsverhältnis gültige Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22.7.2003 erlaube es nicht, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit besteht.

Selbst wenn der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, dürfte das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zulasten des Leiharbeitnehmers ist gesetzlich ausgeschlossen. Entgegenstehende tarifliche Regelungen sind unzulässig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision beim Bundesarbeitsgerichtwegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, der dazu in letzter Instanz entscheiden muss.

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