Reaktion und Aktion bei Kündigung wegen Raubkopien am Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden: die Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater „Raubkopien“ kann die außerordentliche Kündigung rechtfertigen (BAG, Urteil v. 16.07.2015, Az.: 2 AZR 85/15).

Hintergrund der Entscheidung ist die Regelung des § 626 BGB. Eine außerordentliche Kündigung bedarf danach eines „wichtigen Grundes“. Fraglich ist zunächst, ob das Herstellen von „Raubkopien“ einen solchen wichtigen Grund darstellen kann. Das BAG vertritt die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer, der seinen dienstlichen Computer privat nutzt, indem er Bild- oder Tonträger auf dienstliche DVD- und CD-Rohlinge kopiert, im Grunde nach einen solchen wichtigen Grund schafft – und zwar unabhängig davon, ob darin auch ein strafrechtlich relevanter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt. Dies rechtfertigt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung.

Im Einzelfall wird weiterhin zu prüfen sein, ob der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen hat und die Weiterarbeit schlichtweg unzumutbar ist.

In diesem Zusammenhang werden wichtige prozessuale Fragen diskutiert werden müssen: wie hat der Arbeitgeber die Informationen „gesammelt“ und möchte dem Arbeitnehmer die Tat nachweisen. Ist die Kündigung auch im Einzelfall verhältnismäßig?

Aus Sicht des Arbeitgebers stellt sich die Frage genau umgekehrt: wie werden die Informationen rechtsicher und verwertbar zusammengetragen und gesichert. Welche Möglichkeiten bestehen? Ist die Ermittlung der konkreten Tatbeiträge der einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich notwendig und welchen Raum schafft das BAG in seiner aktuellen Entscheidung (BAG, Urteil v. 16.07.2015, Az.: 2 AZR 85/15)?

 

Ich berate Sie, falls Sie eine Kündigung wegen „Raubkopien“ am Arbeitsplatz erhalten haben – oder als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerinnen aufgrund der Anfertigung solcher Raubkopien entlassen möchten.

 

Anwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertif. Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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