Reichweite der Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Pflichten den erkrankten Mitarbeiter treffen, seinem Arbeitgeber Angaben über seine Arbeitsunfähigkeit, z.B. auch die Art und Ursache der Erkrankung zu berichten.

 

Tatsächlich sieht § 5 EGFZG nur zwei Verpflichtungen gesetzlich vor: die (1) Anzeige- und die (2) Nachweispflicht. Die Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich angezeigt und der Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer informiert werden. Sodann muss die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf von drei Werktagen ärztlich bescheinigt werden.

 

Das Gesetz verpflichtet den Arbeitnehmer jedoch nicht, dem Arbeitgeber über Art und Ursache seine Erkrankung Auskunft zu erteilen. Daran ändert auch ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers grundsätzlich nichts.

 

Jedoch treffen wird Arbeitnehmer vertragliche Nebenpflichten, in besonderem Maße auf Grundlage gegenseitiger Rücksichtnahme. Soweit durch die Erkrankung eine Gefahr für Dritte, mithin z.B. für Arbeitskollegen oder Lieferanten besteht, muss ihn auch die Pflicht zur Information treffen. Inwieweit diese Verpflichtung bei den „üblichen Infektionskrankheiten“, abhängig ggf. vom Schweregrad der Krankheit oder der Infektion als solche oder gar abhängig von den möglichen Heilungsmöglichkeiten besteht, ist im Einzelfall zu bewerten.

 

Darüber hinaus können Verpflichtungen des Arbeitnehmers dann bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis als solches im Rahmen einer bestimmten Sparte – wie beispielsweise den medizinischen Berufen – besteht. Auch hier bedarf es einer Einzelfallabwägung. Weiterhin besteht nach § 6 EGFZG dann eine Mitteilungspflicht, wenn der Arbeitgeber sich aufgrund eines durch einen Dritten verschuldeten Unfalls an diesem schadlos halten kann (typisches Beispiel: Verkehrsunfall). Kann der Arbeitgeber aufgrund der fehlenden Informationen seine eigenen Ansprüche nicht durchsetzen, kann dies dazu führen, dass er keine Entgeltzahlung leisten muss, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGFZG.

 

Weiterhin ist zu beachten, dass die Durchschläge der Formblätter der Arbeitsunfähigkeit die Diagnosemitteilung für den Arbeitgeber nicht vorsehen.

 

Gerne berate ich Sie im Einzelfall, ob und welche Verpflichtungen Sie betreffen bzw. welche Rechte auf Auskunft Sie haben.

dr-schmelzer

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertifizierter Datenschutzbeauftragte, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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