Nach dem Berufsausbildungsgesetz haben Ausbildende ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Diese stellt auch eine Entlohnung der geleisteten Arbeit dar. Die Höhe richtet sich vor allem danach, was von der Allgemeinheit als angemessen empfunden wird.
Wichtigster Anhaltspunkt sind die einschlägigen Tarifverträge. Ausbildungsvergütungen, welche die in einem Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 % unterschreiten, gelten in der Regel als nicht angemessen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Ausbilder um eine gemeinnützige juristische Person handelt. Wird die Ausbildungsvergütung durch Spenden Dritter finanziert, ist diese jedoch nicht zwingend unangemessen, selbst wenn sie 20 % unter dem durchschnittlichen Tarifniveau liegt.
In einem Rechtsstreit zwischen einem gemeinnützigen Verein mit dem Zweck zur Förderung der qualifizierten Berufsausbildung und einem ihrer Auszubildenden entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten des Auszubildenden. Dieser hatte während seiner Ausbildung nur ca. 55 % der üblichen in den Tarifverträgen vereinbarten Ausbildungsvergütung erhalten. Der Ausbilder konnte nach Auffassung des BAG keine besonderen Umstände vorweisen, welche eine geringere Vergütung rechtfertigten.26