Möglichkeit der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund

Ein Datenschutzbeauftragter hat in Unternehmen eine wichtige Funktion inne. Er ist für den Datenschutz verantwortlich und muss sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. In manchen Fällen kann es jedoch notwendig sein, den Datenschutzbeauftragten abzuberufen. In diesem Artikel geht es um die Möglichkeit der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund nach deutschem Recht und unter Bezugnahme auf die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 9.2.2023 in den Verfahren C-453/21 und C-560/21.

Voraussetzungen für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Zunächst einmal müssen Unternehmen überhaupt einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Dies ist der Fall, wenn sie personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und entweder mehr als neun Mitarbeiter beschäftigen oder die Datenverarbeitung als Kerngeschäft haben. In diesen Fällen ist ein Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 DSGVO zwingend vorgeschrieben.

Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten erfolgt durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Der Datenschutzbeauftragte muss unabhängig und frei von Weisungen arbeiten können und über ein angemessenes Fachwissen verfügen. Zudem darf er nicht gleichzeitig eine andere Aufgabe im Unternehmen ausüben, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte.

Abberufung des Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund

In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, den Datenschutzbeauftragten abzuberufen. Nach Art. 38 Abs. 3 DSGVO ist eine Abberufung aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder gegen seine Pflichten verstößt. Ein weiterer wichtiger Grund kann vorliegen, wenn eine Zusammenarbeit zwischen dem Datenschutzbeauftragten und dem Unternehmen nicht mehr möglich ist.

Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten muss jedoch wohlüberlegt sein. Denn eine unberechtigte Abberufung kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, wie beispielsweise Schadensersatzansprüchen oder zur Verhängung von Bußgeldern durch die Datenschutzbehörde.

Entscheidung des EuGH vom 9.2.2023

Am 9. Februar 2023 hat der EuGH in den Verfahren C-453/21 und C-560/21 eine Entscheidung zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten getroffen. In beiden Fällen hatte der Datenschutzbeauftragte seine Tätigkeit niedergelegt und sich gleichzeitig bereiterklärt, die Funktion des externen Datenschutzbeauftragten weiter auszuüben. Die Unternehmen hatten daraufhin einen anderen Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten bestellt und argumentierten, dass eine Abberufung aus wichtigem Grund nicht notwendig sei.

Der EuGH hat in beiden Fällen entschieden, dass eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund nur dann entbehrlich ist, wenn der Datenschutzbeauftragte sich bereiterklärt

die Funktion des externen Datenschutzbeauftragten weiter auszuüben und diese Erklärung auch tatsächlich umsetzt. Eine Niederlegung der Tätigkeit allein reicht nicht aus, um eine Abberufung aus wichtigem Grund zu vermeiden.

In der Entscheidung betonte der EuGH zudem, dass eine ordnungsgemäße Bestellung eines Datenschutzbeauftragten und seine Unabhängigkeit von zentraler Bedeutung für die Umsetzung des Datenschutzes in Unternehmen sind. Eine Abberufung aus wichtigem Grund darf daher nicht leichtfertig vorgenommen werden.

Taktische Vorgehensweise bei der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten

Wenn ein Unternehmen eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten in Betracht zieht, sollte es die Entscheidung wohlüberlegt treffen und eine taktische Vorgehensweise wählen. Zunächst einmal sollte geprüft werden, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt. Hierbei kann eine rechtliche Beratung hilfreich sein.

Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, muss das Unternehmen den Datenschutzbeauftragten über die geplante Abberufung informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Hierbei ist es wichtig, die Gründe für die Abberufung detailliert und nachvollziehbar darzulegen.

Wichtig ist zudem, dass das Unternehmen sich an die Vorgaben der DSGVO hält. Der Datenschutzbeauftragte darf beispielsweise nicht wegen einer kritischen Äußerung abberufen werden, da dies einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Mitarbeitern aufgrund ihrer Meinungsäußerung darstellen würde.

Fazit

Die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund ist möglich, jedoch sollte sie wohlüberlegt und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Unternehmen sollten sich im Vorfeld ausreichend informieren und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Entscheidung des EuGH vom 9.2.2023 verdeutlicht zudem, dass eine ordnungsgemäße Bestellung und Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten von großer Bedeutung für die Umsetzung des Datenschutzes in Unternehmen ist.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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