Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Urteil vom 18.10.2017 festgelegt.
Im entschiedenen Fall wurde ein Architekt mündlich mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses beauftragt. Nachdem der Bauherr Mängel vermutete, beauftragte er eine weitere Architektin und einen Sachverständigen mit der Begutachtung. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 € sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 € verlangte er von dem Architekten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Der Architekt ist dem entgegengetreten und hat u. a. gemeint, mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen zu sein. Bereits vor Stellung der Schlussrechnung zahlte der Bauherr dem Architekten 5.000 € ohne Rechnung und in bar. Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung aufgenommen.
Dem geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch fehlte, so die OLG-Richter, die vertragliche Grundlage. Der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag ist wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt leistete verbotene Schwarzarbeit, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 € in bar und ohne Rechnungsstellung verlangte und entgegennahm. Dies erkannte auch der Bauherr und nutzte es zu seinem eigenen Vorteil. Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ änderte den Vertrag und machte ihn insgesamt unwirksam.