Wieder sind Abmahnungen ausgesprochen oder bereits unterwegs. Abgemahnt wird die angebliche Verwertung des Titels „Bridge of Spies“Gerne hilft Ihnen Fachanwalt IT-Recht und Arbeitsrecht Dr. Schmelzer aus Ahlen.
Die angebliche Urheberrechtsverletzung des Films „Bridge of Spies“ über Tauschbörsen (sog. filesharing) wird derzeit von der Kanzlei Waldorf Frommer ausgesprochen und im Namen der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH abgemahnt. Im Rahmen des vermeintlichen Verstoßes wurden festgestellt: Datum, Uhrzeit, IP-Adresse, HASH-Wert.
Neben der Unterlassungserklärung wird für die Kosten der Rechtsverfolgung und der vermeintlichen Schadensersatzansprüche einen pauschalen Betrag gefordert. Es wird ein pauschaler Betrag gefordert.
Die Verteidigung gegen die Abmahnung muss spezifische Besonderheiten des Rechtsgebietes berücksichtigen, wie beispielsweise den Nachweis der Lizenzinhaberschaft, den etwaigen fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk, den Einbruch in das verschlüsselte W-LAN Netzwerk durch Dritte, die Ermittlung des HASH-Wert, die ordnungsgemäße und verwertbare IP-Adressen-Prüfung – fehlerhafte Beweissicherung durch die Antipiracy-firmen, etwaige überhöhte Rechtsverfolgungskosten / Anwaltskosten, die Hinweis- und Kontrollpflichten gegenüber minderjährigen Kindern sowie etwaige Hinweispflichten auf volljährige Familienmitglieder (AG Hamburg, Urteil v. 28.04.2014 Az. 31c C 53/13)
Aktuell bestehen oftmals Bedenken gegen die richtige Ermittlung der IP Adressen. Das AG Düsseldorf wies mit Urteil vom 30.07.2015 (Az.: 57 C 9677/14) eine Klage ab – es sah den Vorwurf des Filesharings über den Anschluss des Beklagten nicht als hinreichend erwiesen an. Die Begründung argumentierte dahin, dass die einmalige Feststelllung einer IP-Adresse (noch) nicht die tatsächliche Vermutung begründet, so den richtigen Anschlussinhaber zu ermitteln. Dies folge daraus, dass in diesem Rahmen nicht die tatsächliche Vermutung gilt, dass die Ermittlung des Anschlusses zuverlässig und fehlerfrei erfolgt ist. Die Rechtsprechung setzt die Urteile zur „Vermutungswirkung“ fort und baut diese aus (vgl. auch LG Köln, Urteil v. 17.12.2015, Az. 14 S 16/15). Jedoch sind tendenziell Urteile ersichtlich, in denen die Gerichte die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v 11.06.2015, Az.: I ZR 75/14 Tauschbörse III) umsetzen und die Vermutungswirkung durchaus „erschüttern“ lassen, so letztlich erst das Amtsgericht Frankfurt. So auch in einem Fall vor dem Amtsgericht Regensburg, in dem ein Lebensabschnittsgefährte für die Widerlegung der Vermutung angeführt wurde (AG Regensburg Urt. v 20.01.2016, Az. 3 C 1241/15).
Zudem gibt es neue Auffassungen im Bereich der Lizenzinhaberschaften, namentlich der sog „Aktivlegitimation“ (d.h. wer denn überhaupt wen verklagen darf).
Bei den grundsätzlich beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen der Gegenseite ist Vorsicht geboten: diese Erklärungen sind oftmals zu weit gefasst, sodass für den Erklärenden langfristige Verpflichtungen entstehen können. Ohne eingehende rechtliche Überprüfung sollte diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Es handelt sich hierbei um ein Schuldanerkenntnis, das bis zu 30 Jahre Bestand haben kann.
Die Abmahnung darf nicht einfach „weggelegt“ werden, weil ja ohnehin „nichts passieren wird“. Im Falle des Untätigbleibens besteht das erhebliche Risiko eines aufwendigen und teuren gerichtlichen Prozesses, durch den erhebliche weitere Kosten entstehen können. Zudem häufen sich derzeit die auf Schadensersatz gerichteten Klagen.
Es ist dringend anzuraten, die Unterlassungserklärung zu prüfen sowie die weiteren rechtlichen und taktischen (Reaktions-) Möglichkeiten abzuwägen.
Gerne berate ich Sie sofort, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
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