Abmahnung Filesharing: Wichtige Fragen der Verjährung

Vor einigen Jahren begannen die urheberrechtlichen Abmahnwellen wegen des sog. „Filesharings“. Unter Filesharing wird regelmäßig das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Benutzung eines Filesharing-Netzwerks verstanden.

Nachdem in einigen Fällen Unterlassungserklärungen abgegeben wurden, in anderen nicht, in einigen Fällen bereits Schadensersatz geleistet wurde, in anderen wiederum nicht, stellt sich zwischenzeitlich oftmals die Frage nach der Verjährung. Oftmals gehen bei den Betroffenen erst Jahre später noch Schadensersatzforderungen (nicht nur durch Rechtsanwälte sondern auch durch zwischenzeitlich eingeschalteter Inkassobüros) oder sogar direkt Mahnbescheide ein.

Die sog. regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB. Für die Berechnung ist dabei immer das Jahr entscheidend, in dem der Anspruch entstanden ist, also der 31.12. des jeweiligen Jahres.

Nun  wird in Filesharing Prozessen oftmals die Auffassung vertreten, dass die Verjährung abweichend zu beurteilen sei. Hintergrund ist folgender: ein Anspruch auf Erstattung des Verbreitungsschadens aus §§ 812, 818 BGB würde gemäß § 852 S.2 BGB erst nach Ablauf von 10 Jahren verjähren.

Das AG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015 Az.: 57 C 10602/14 führt dazu aus:“… Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung des Verbreitungsschadens aus §§ 812, 818 BGB, der gemäß § 852 S.2 BGB erst nach Ablauf von 10 Jahren verjährt, besteht nicht, weil der Beklagte aus einer etwaigen Verbreitung des Werkes über Filesharing entgegen LG Düsseldorf 12 S 28/14 nicht bereichert ist. In der Verbreitung, die bloße Nebenfolge des auf eigenen Erwerbs zum Zwecke des Endverbrauchs gerichteten Handelns ist, kann schon abstrakt-generell keine objektive Möglichkeit der Bereicherung erblickt werden, weil durch die Verbreitung über Filesharing nicht nur keine direkten Einnahmen erzielen können, sondern darüber hinaus sich auch nicht eine abstrakt-generelle Möglichkeit der Erlangung eines Marktvorteils ergibt, zumal gar kein auf einen Markt zielendes Handeln vorliegt, was auch Grund dafür ist, dass die Sachlage mit der dem „Bochumer Weihnachtsmarktfall“ (BGH GRUR 2012, 715 [BGH 27.10.2011 – I ZR 175/10]) zu Grunde liegenden nicht vergleichbar ist, denn hier liegt ein marktbezogenes Handeln vor und die abstrakt-generelle Möglichkeit der Erlangung einer Bereicherung besteht darin, dass ein Weihnachtsmarkt mit Musikdarbietung für Kunden attraktiver ist als einer solche ohne, weswegen die Aussicht auf höhere Standgebühren besteht. Selbst wenn man abweichend eine Bereicherung auch hinsichtlich der Verbreitung annimmt, muss jedenfalls eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB angenommen werden. ….“.

Obgleich diese Auffassung umstritten sein dürfte, muss ihr im Ergebnis zugestimmt werden., denn kein Verbraucher bezieht tatsächlich Einnahmen aus der vermeintlichen Handlung des filesharings. Es bleibt somit abzuwarten, ob sich auch weitere Gerichte dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Auffassung anschließen werden.

Erneut wird zum Jahreswechsel mit einer Vielzahl von Mahnbescheiden zu rechnen sein, da hierdurch die Verjährung unterbrochen werden kann. Wie gerade beschrieben, bedarf es jedoch einer detaillierten Prüfung, Argumentation und Kenntnis der Rechtslage. Zudem sind Fristen bei der Vorgehensweise gegen Mahnbescheide zu beachten.

Gerne berate ich Sie sofort, wenn Sie eine solche Abmahnung oder einen Mahnbescheid erhalten haben.

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertif. Datenschutzbeauftragter, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

 

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