Dashcam-Aufzeichnungen Beweisverwertungsverbot der Videoaufzeichnung oder doch nicht?

Die Dashcam. Eine im Auto angebrachte Kamera mit sog. Loop-Funktion – im Gegensatz zu bisherigen Videoaufnahmen erfolgt die Aufnahme ununterbrochen in einer Schleife. Nach Ablauf einer programmierbaren Zeit oder bei Erreichen des Speicherlimits des Speichermediums wird die jeweils  älteste Aufnahme überschrieben.

Kommt es zu einem Verkehrsunfall oder einem vermeintlichen Vergehen in Form einer Ordnungswidrigkeit oder gar eines Straftatbestandes, so stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit und rechtlichen Verwertung der durch die Dashcam aufgezeichneten Filme.

Nachdem das Amtsgericht München (Az. 345 C 5551/14, vom 13.08.2014 ) dem Datenschutz Vorrang einräumte und von einem Beweisverwertungsverbot ausging, hat sich das Amtsgericht Nürnberg gegen diese rechtliche Bewertung entschieden. Das Amtsgericht Nürnberg folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung eines Beweisverwertungsverbot, weil die Verwendung solcher Kameras gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG verstößt ( so München, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14, LG Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015, Az. I 3 S 19/14). Fraglich ist zunächst schon, ob § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG überhaupt anwendbar ist und ob diese Vorschrift die in oder an Fahrzeugen mitgeführten Kameras überhaupt erfasst. Unabhängig davon, können auf jeden Fall sog.  berechtigte Interesse vorliegen, die die Aufnahme zulässig machen. Da das Zivilverfahren ein striktes Beweisverwertungsverbot nicht kennt und auch das BDSG ein solches nicht ausdrücklich enthält, dürften die Aufnahmen verwertet werden. Zudem folge auch aus § 22 KunstUrhG kein solches Verwertungsverbot.

Im Ergebnis kommt das Amtsgericht dann im Wege einer Interessenabwägung (Schutz vor dem Abgebildet werden durch § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Interesse an der Verwertung der Aufzeichnung) zu der Verwertbarkeit der Aufnahme.

Ob die Rechtsprechung dieselben Grundsätze im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahrens zu Grunde legt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls dürfte der Tatrichter im Rahmen seiner Bewertung des Sachverhaltes eine umfassende Interessenabwägung vornehmen und solche maßgeblichen Aspekte nicht außer Acht lassen, vor allen in den Fällen, in denen im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten keine abweichenden Beweismöglichkeiten bestehen.

Gerne berate und vertrete ich Sie sofort, wenn Sie eine solche Dashcam Aufzeichnung im Verfahren einbringen wollen.

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertifizierter Datenschutzbeauftragter. http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

 

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