Verschwiegenheit und Geheimhaltung über die Vergütung

Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich über ihre Vergütung sprechen. Arbeitsvertragliche Regelungen, die diese Geheimhaltung vorsehen, sind regelmäßig unwirksam.

Die Klausel in einem vom  Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Meck­len­burg-Vor­pom­mern (Ur­tei­le vom 21.10.2009, 2 Sa 183/09 und 2 Sa 237/09) entschiedenen Urteil lautete wie folgt:“ Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Arbeitsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen“. Hierzu stellte das Gericht im vorgenannten Urteil fest: „Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer daran hindert, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen. Darüber hinaus verstößt sie gegen Art. 9 Abs. 3 GG.“

Prozesses sind sowohl kündigungsschutzrechtlich, als auch aufgrund einer Abmahnung denkbar.

Aus Sicht des Arbeitnehmers ist der zwar regelmäßig erfolgreich Prozess fortzuführen, jedoch müssen auch Abwägungen zur Vorgehensweise des Arbeitgebers angestellt werden, die in das prozessuale Ergebnis einfließen sollten. Aus Sicht des Arbeitgebers bedarf es unter Umständen mehrerer taktischer Erwägungen, sowohl im Rahmen der Gestaltung des Arbeitsvertrages, als auch dem Ausspruch einer Kündigung oder Abmahnung.

Gerne berate ich Sie bei der einzuschlagenden oder auch weitere Vorgehensweise.

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertifizierter Datenschutzbeauftragte, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

 

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