Haftung bei Setzen eines Links zu einer weiteren Internetseite
Das Setzen eines elektronischen Verweises (Hyperlink) zur Startseite eines fremden Internetauftritts – ungeachtet des empfehlenden Charakters eines solchen Links – genügt noch nicht, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich mit einem irreführenden oder aus anderen Gründen gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts verstoßenden Inhalt des fremden Internet-auftritts identifiziert. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln (OLG) in ihrem Urteil vom 19.2.2014. Im entschiedenen Fall bot ein Facharzt für Orthopädie in seiner Praxis…