Haftung bei Setzen eines Links zu einer weiteren Internetseite

Das Setzen eines elektronischen Verweises (Hyperlink) zur Startseite eines fremden Internetauftritts – ungeachtet des empfehlenden Charakters eines solchen Links – genügt noch nicht, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich mit einem irreführenden oder aus anderen Gründen gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts verstoßenden Inhalt des fremden Internet-auftritts identifiziert. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln (OLG) in ihrem Urteil vom 19.2.2014.
Im entschiedenen Fall bot ein Facharzt für Orthopädie in seiner Praxis auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden an. Auf seiner Internet-Seite warb er in der Rubrik “Implantat-Akupunktur” für eine Behandlungsform, bei der dem Patienten an Akupunkturpunkten im Bereich der Ohrmuschel winzige Nadeln implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich nach der Ankündigung “Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter “www…de” ein Link zur Startseite der Homepage eines Forschungsverbandes Implantatakupunktur.
In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass sich der Arzt mit seinem Hinweis zwar nicht eindeutig von den dort befindlichen Angaben distanziert hat. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers hat er es aber nicht darauf angelegt, die Besucher seines Internetauftritts über den von ihm gesetzten Link gerade zu den beanstandeten Aussagen weiterzuleiten.

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