Im Rahmen der Kanzleipraxis werden mir regelmäßig Mandate mit der Prüfung der Wirksamkeit von Kündigungen übertragen, in denen das Problem der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter zur Beurteilung anstehen.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet Anwendung, wenn der Arbeitnehmer 6 Monate im Unternehmen tätig war und (seit dem 01.01.2004) mindestens 10 Arbeitnehmer dort beschäftigt sind (zuvor bestimmte das KSchG mehr als 5 Mitarbeiter).
In § 23 KSchG ist der Geltungsbereich bestimmt: „… Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts … . Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Mitarbeiter des Unternehmens sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die arbeitsvertraglich tätig werden. Ggf. auch sog. „Scheinselbständige“. Teilzeit- und Vollzeitarbeitskräfte werden gem. der vorgerannten Stundenzahl mit 1, 0,75 oder 0,5 gewertet.
Im Hinblick auf Leiharbeitnehmer hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil v. 24.01.2013, 2 AZR 140/12 entschieden, dass „bei der Bestimmung der Betriebsgröße i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht.“ Weiter wird in dem Urteil ausgeführt: „.. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, für welche Zeitdauer der jeweils einzelne Leiharbeitnehmer im Betrieb eingesetzt ist. Auch dann, wenn auf einem Arbeitsplatz ständig wechselnde Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, ist dieser, soweit er die regelmäßige Belegschaftsstärke kennzeichnet, zu berücksichtigen. …“.
Somit ist eine Einzelabwägung geboten und sinnvoll. Gerne berate ich Sie, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und die Erfolgsaussichten einer Klage auch unter Berücksichtigung des KSchG prüfen lassen möchten.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
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