Mandanten werden Opfer einer Beleidigung. Im Verlauf stellt sich die Frage nach einer Schmerzensgeldzahlung durch den Täter und ggf. der strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. Rechtsanwalt Dr. Schmelzer aus Ahlen setzt Ihre Interessen durch.
Eine Beleidigung im Sinne der §§ 185 StGB wird regelmäßig nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Wird ein Strafantrag gestellt, wird die Staatsanwaltschaft eine öffentliche Klage meist nur dann erheben, wenn das im öffentlichen Interesse liegt. Gerne stelle ich den Strafantrag für Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Zivilrechtlich muss ein Geschädigter nicht nachweisen, dass die Äußerungen zu gesundheitlichen Schäden führten. In der Regel genügt es, wenn der oder die Täter über einen langen Zeitraum und für eine Mehrheit von Personen hörbar, Beleidigungen und Falschbehauptungen geäußert hat.
Das BVerfG, 04.03.2004 – 1 BvR 2098/01 hat als Beurteilungsmaßstab für die besondere Schwere ehrverletzender Äußerungen das allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG), sowie das Grundrecht der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) herangezogen. Die Bemessung ist anhand der ehrverletzende Äußerungen, der Intensität des Eingriffs in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen zu beurteilen. Zudem ist zu beachten, dass in welchem Gesamtzusammenhang die ehrverletzende Äußerung abgegeben wurde und inwiefern sie Ausdruck tiefer Verachtung darstellt.
Folgende Urteile können hierzu beobachtet werden:
AG Bremen, 29.03.2012, Az.: 9 C 306/11: Bezeichnung als „Hure“ und „Schlampe“ in einer Verkehrssituation – 100,00 €
AG Tostedt, 03.04.2012, Az.: 5 C 316/11: Bezeichnung als „Querulant“ – keine Anspruch
AG Schwäbisch Hall, 1.6.1995, Az.: Bezeichnung als „schwarzer Affe“ und „Negerpack“ – 460,00 €
AG Böblingen, 16.11.2006, Az.:3 C 1899/06: Bezeichnung/Beleidigung als „Hure, Nutte, Schlampe“, „Ich fick euch alle, ich mach euch kalt, ihr Drecksbullen, ich fick eure Mutter, ihr dreckigen Bullen.“, „Ich kenne dein Gesicht, du Schlampe, ich mach dich draußen kalt.“, „Votze, Schlampe, Hure, ich fick dich schön tief in den Arsch.“ – 300,00 €
Nicht verwechselt werden sollte die Zahlung im Falle der durch die Staatsanwaltschaft wegen öffentlichen Interesse erhoben Klage und strafrechtlichen Verurteilung, beispielsweise auch durch einen Strafbefehl. Hierbei handelt es sich nicht um einen zivilrechtlichen Ausgleich im Sinne eines Schmerzensgeldes.
Weiterhin kann sich ein Anspruch auf Schmerzensgeld auch bei Beleidigungen im Internet ergeben, z.B. auf dem Portal facebook. Da diese Beleidigungen oftmals mit Karikaturen und Fotos einhergehen, bemessen sich die Beträge regelmäßig viel höher und münden zudem in einem Unterlassungsanspruch.
Gerne setze ich Ihre Rechte durch, wenn Sie Opfer einer Beleidigung geworden sind oder sich gegen unberechtigte Ansprüche wehren möchten und müssen.
Anwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertif. Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
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