Fragen der (ausbleibender) Sonderzahlungen in der Elternzeit

In vielen Arbeitsverträgen befinden sich Regelungen zu Sonderzahlungen, Prämien, Boni, Tantiemen, Gratifikationen, Zielvereinbarungen oder ähnliche Vereinbarungen. Geht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Elternzeit, stellen sich die Fragen nach dem grundsätzlichen Anspruch oder nach der Höhe bzw. der Bemessung des Anspruchs.
Viele Einzelfragen sind ungeklärt und bedürfen in der Zukunft sicherlich noch höchstrichterlicher Entscheidungen. Dennoch stehen Eckpfeiler der Bewertung dieser Fragen fest.
Zunächst muss unterschieden werden, ob es sich um (a) Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter , (b) Sonderzahlung ohne Entgeltcharakter oder (c) Sonderzahlung mit sog. Mischcharakter handelt.
a) Die Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter wird als Gegenleistung für tatsächlich verrichtete Arbeit innerhalb eines Zeitraumes gezahlt und hat damit unmittelbaren Bezug zum regelmäßigen Entgelt. Da das Arbeitsverhältnis während er Elternzeit ruht – die gegenseitigen Verpflichtungen suspendiert sind – entfällt der Vergütungsanspruch. Nach Rechtsprechung des BAG gilt dies auch, wenn eine Regelung für die Elternzeit im Arbeitsvertrag fehlt (BAG, Urteil v. 24.10.1990, BB 1991, 695).
b) Die Sonderzahlung ohne Entgeltcharakter wird durch die Elternzeit grundsätzlich nicht berührt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Leistung für tatsächlich verrichtete Arbeit, sondern regelmäßig um eine Zuwendung für die Betriebstreue (z.B. Weihnachtsgeld).
c) Die Sonderzahlung mit Mischcharakter nimmt eine spezielle Stellung ein. Es bedarf der Prüfung, ob der Arbeitgeber in besonderem Maße die Betriebstreue honorieren möchte oder vielmehr die tatsächlich geleistete Arbeit honorieren möchte. Sicherlich ist hier Platz für eine Auslegung, sofern weder keine ausdrückliche arbeitsvertraglich, tarifliche oder betriebsinterne Regelung vorliegt. Im Zweifel kann die Sonderzuwendung nicht ausgeschlossen werden, wenn aufgrund der Elternzeit im Bezugszeitraum keine oder nur eine unwesentliche Arbeitsleistung erbracht wurde (BAG, Urteil v. 05.08.1992, NZA 1993, 130).
d) Problemfälle, in denen ich Sie gerne berate, liegen in der Bemessung eines solchen Anspruchs im Rahmen einer Zielvereinbarung, im Spezialfall „Urlaubsgeld“, sowie der Vereinbarung von Freiwilligkeitsvorbehalten.

Ich berate ich Sie gerne bei der einzuschlagenden oder auch weitere Vorgehensweise oder der Prüfung bzw. Erstellung arbeitsvertraglicher Regelungen.

dr-schmelzer
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertifizierter Datenschutzbeauftragte, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
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