Haftung eines Hotelbewertungsportals

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 19.3.2015 entschiedenen Fall verlangte eine Hotelinhaberin von dem Betreiber eines Online-Reisebüros – mit verknüpftem Hotelbewertungsportal – Unterlassung einer unwahren, von der Hotelinhaberin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift “Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen” erschien im Hotelbewertungsportal des Online-Reisebüros eine Bewertung des Hotels.
In dem Bewertungsportal des Reisebüros können Nutzer Hotels bewerten. Bevor diese in das Portal aufgenommen werden, durchlaufen sie eine Wortfiltersoftware, die u. a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht, ausgefilterte Bewertungen von Mitarbeitern geprüft und dann ggf. manuell freigegeben.
Der BGH hat dazu entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet. Sie kann daher nicht wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen werden.
Eine Nutzerbewertung ist keine eigene “Behauptung” des Online-Reisebürobesitzers, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statis-tische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Der Besitzer hat die Behauptung auch nicht “verbreitet”. Ein Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt.

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