Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung, unterschrieb oftmals „einer der Geschäftsführer“. Es bedarf der Prüfung, ob diese Unterschrift überhaupt zur Wirksamkeit der Kündigung führt. Was ist zu tun? Fachanwalt Dr. Schmelzer berät Sie in Detailfragen.
In einer Entscheidung entschied das LAG Köln (Az.: 11 Sa 1099/12), dass bei der (nur) gemeinsamen Vertretungsbefugnis von zwei Geschäftsführer beide die Kündigung unterzeichnen müssen. Unterschreibt nur einer der beiden Geschäftsführer, so berechtigt dies den Empfänger zur Zurückweisung der Kündigung.
Vorsicht! Fristen sind zu beachten. Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen und die Kündigung muss binnen der gesetzlichen Frist mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
- 174 BGB lautet „… Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist….“.
Unverzüglich hat das BAG (BAG, Urteil v. 08.12.2011 – 6 AZR 354/10) dahin konkretisiert, dass die Zurückweisung ohne das Vorliegen besonderer im Einzelfall zu prüfender Umstände nach einer Zeitspanne von mehr als 1. Woche nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 174 S. 1 BGB erfolgen kann. Die Klagefrist beträgt nach dem KSchG 3 Wochen nach Zugang der Kündigung.
Aus Sicht des Arbeitgebers stellt sich die Frage genau umgekehrt: wer hat die auszusprechende Kündigung zu unterzeichnen. Herrscht hier Ungewissheit, berate ich Sie gerne im Vorfeld, d.h. vor dem Ausspruch der Kündigung.
Ich berate Sie, falls Sie eine Kündigung erhalten haben und sich nicht sicher sind, wer und ob „richtig unterschrieben“ wurde.
Anwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertif. Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
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