Eine in einem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, informierte die Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Frist.
Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich der Darlehensgeber nicht berufen, wenn er gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat.