Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer zu einem Gespräch mit Vorgesetzen und dem Betriebsrat eingeladen worden, weil er Kollegen beleidigt und bedroht haben soll. Dieses Gespräch schnitt der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone mit. Erwähnt werden muss zudem die „Vorgeschichte“ des Arbeitnehmers, da es hier bereits ein einschlägige Abmahnung gab.
Die Verteidigung des Arbeitnehmers war in erster Linie darauf gestützt, der Arbeitgeber habe das auf dem Tisch liegende Smartphone sehen können und zudem habe er (der Arbeitnehmer) nicht gewusst, dass so eine Aufnahme verboten sei.
Sowohl das Eingangsgericht (ArbG Frankfurt, Urteil v. 22.11.2016, Az. 18 Ca 4002/16), als auch das Berufungsgericht (LAG Hessen, Urteil v. 23.08.2017, Az. 6 Sa 137/17) urteilten, dass die fristlose Kündigung wirksam ist.
Das LAG führt hierzu aus (Auszug Pressemitteilung): „… Der Arbeitgeber war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren. …“
Zu beachten ist in diesem Fall, dass das Strafgesetzbuch ebenfalls eine Regelung vorhält, die heimliche Tonbandaufzeichnungen verbietet:
Strafgesetzbuch (StGB)
- 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
- eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
- das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
- …“
Im Rahmen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) ist zunächst zu prüfen, ob ein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung vorliegt, sodann erfolgt regelmäßig eine Interessenabwägung. Vorliegend konnte jedoch auch die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht zu Fall bringen.
Gerne berate ich Sie, wie Sie (rechtswirksam) arbeitsrechtlich vorgehen, sei es aus Sicht des Arbeitgebers, aber auch Sicht des Arbeitnehmer.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht, zertif. Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
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