Rückzahlung von Ausbildungs-/Weiterbildungskosten durch ausgeschiedenen Arbeitnehmer

In regelmäßigen Abständen tritt folgenden Sachverhalt in der Beratungspraxis auf: ein Mitarbeiter verlässt das Unternehmen und wechselt entweder zu einem anderen Arbeitgeber, in ein Konkurrenzunternehmen oder in seine eigene Selbstständigkeit, nachdem er eine durch den Arbeitgeber finanzierte Ausbildung bzw. Weiterbildung absolviert hat. Jedenfalls endet das Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber. Dabei haben die Parteien eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens innerhalb eines bestimmte Zeitraumes getroffen. Es stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung.

In einem wichtigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG VOM 28.05.2013; Az.: 3 AZR 103/12) wurde folgendes entschieden:

Die Rückzahlungsklausel obliegt regelmäßig der gerichtlichen Prüfung gem. § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB und ist unwirksam, wenn die Klausel die  Rückzahlung von Ausbildungs-/Fortbildungskosten bei jeder vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsieht. Da die Klausel bestimmte Kündigungen nicht ausgenommen hat, mithin Kündigungen die der Arbeitnehmer aus Gründen ausspricht, die in der Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen, wird der Arbeitnehmer gem. § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Dies führt zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel.

Im Ergebnis besteht somit keine Rückzahlungspflicht.

Sofern die Klausel wirksam sein sollte, also eine entsprechende Regelung vorsieht, könnte jedoch im Wege der weiteren Prüfung gleichwohl eine Unwirksamkeit vorliegen.

Das Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 21.08.2012, Az.: 3 AZR 698/10). lässt Klausel scheitern, wenn der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, welcher Betrag im Falle des Ausscheidens fällig wird. Hier liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot  vor.

Schließlich ist die Bindungsdauer zu überprüfen. Dies ist zwar Einzelfallabhängig, jedoch grob wie folgt zu skizieren (dargestellt werden jeweils Dauer der Aus-/Fortbildung und die maximale Bindungsdauer): 1 Monat: bis 6 Monate, 2 Monate: bis 12 Monate, 3 – 4 Monate: bis 24 Monate, 6 – 12 Monate: bis 36 Monate, mehr als 24 Monate: bis 60 Monate.

Es handelt sich um Richtwerte. Im Einzelfall müssen Höhe der Kosten und ggf. Aufwendungen des Arbeitgebers, Kosten und Dauer der Aus-/Weiter-/Fortbildung berücksichtigt werden.

Gerne helf ich Ihnen bei der Prüfung oder Erstellung von Rückzahlungsvereinbarungen.

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Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht, zertif. Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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