Verwendung der Formulierung „Vollzeit beschäftigt“ im Arbeitsvertrag

1. Dezember 2015

Die Formulierung „Vollzeit beschäftigt“ in einem Arbeitsvertrag, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer so verstehen, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit – unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und der im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen 8 Stunden arbeitstäglich – 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Soll hingegen mit der Formulierung „in Vollzeit“ die nach geltendem Recht zulässige Höchstgrenze der Arbeitszeit ganz oder teilweise ausgeschöpft werden, muss dies durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest eine hinreichend bestimmte Bezugnahme auf…

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Das Arbeitszeugnis – „Schulnoten“, Beweislast und versteckte Hinweise

Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir häufig Mandate mit der Überprüfung von Beurteilungen des jeweiligen Mandanten im Arbeitszeugnis zugetragen. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht gelten die bisherigen „Noten“ fort (BAG, Urteil v. 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13). Die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ im Arbeitszeugnis bescheinigt eine Schulnote „befriedigend“. Sofern der Arbeitnehmer eine bessere Benotung begehrt, muss er darlegen und ggf. auch beweisen, dass er den Anforderungen gut oder sehr…

30. Juni 2015
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