Das Arbeitszeugnis – „Schulnoten“, Beweislast und versteckte Hinweise

Im Rahmen meiner Beratungspraxis werden mir häufig Mandate mit der Überprüfung von Beurteilungen des jeweiligen Mandanten im Arbeitszeugnis zugetragen. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht gelten die bisherigen „Noten“ fort (BAG, Urteil v. 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13). Die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ im Arbeitszeugnis bescheinigt eine Schulnote „befriedigend“. Sofern der Arbeitnehmer eine bessere Benotung begehrt, muss er darlegen und ggf. auch beweisen, dass er den Anforderungen gut oder sehr…

30. Juni 2015
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