Keylogger und Co – Kündigung unwirksam wegen Beweisverwertungsverbot

Der Arbeitgeber weiß, was Du getan hast … – und darf es nicht verwenden. Es soll vorkommen, dass Arbeitgeber einen sog. Keylogger einsetzen, um die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu überprüfen.

Ein Keylogger (dt. „Tasten-Protokollierer“) ist eine Hard- oder Software, die dazu verwendet wird, die Eingaben des Benutzers an der Tastatur eines Computers zu protokollieren und damit zu überwachen oder zu rekonstruieren (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Keylogger).

Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer als Webentwickler in einem Unternehmen tätig. Dort wurde der keylogger eingesetzt und die Zeiten ausgewertet. Der Arbeitgeber stellte fest, dass der Arbeitnehmer in großem Umfang private und arbeitsvertragsfremde Tätigkeiten – während der Arbeitszeit – erbrachte und kündigte das Arbeitsverhältnis (fristlos, hilfsweise ordentlich)..

Die Verteidigung des Arbeitnehmers war in erster Linie darauf gestützt, der Arbeitgeber dürfe die gewonnene Erkenntnis nicht verwerten.

Sowohl das Eingangssgericht (ArbG Herne), als auch das Berufungsgericht (LAG Hamm) urteilten, dass die durch den keylogger gewonnen Erkenntnisse und Daten nicht verwertbar sein.

Die dagegen gerichtete Revision blieb erfolglos. Der Arbeitgeber, der Kenntnis davon hatte, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit trotz Entlohnung anderweitig  verwendet hat, konnte das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

Das BAG (BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16) führt aus: „… Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Die Beklagte hat durch dessen Einsatz das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die Informationsgewinnung war nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig. Die Beklagte hatte beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Die von ihr „ins Blaue hinein“ veranlasste Maßnahme war daher unverhältnismäßig. Hinsichtlich der vom Kläger eingeräumten Privatnutzung hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, diese rechtfertige die Kündigungen mangels vorheriger Abmahnung nicht.“

Im Ergebnis muss angeraten werden, den Einsatz von keylogger zu unterlassen. dennoch kann in bestimmten Fällen der Einsatz zulässig sein. Es bedarf dazu jedoch bestimmter Voraussetzungen.

Gerne berate ich Sie, wie Sie (rechtswirksam) arbeitsrechtlich vorgehen, sei es aus Sicht des Arbeitgebers, aber auch Sicht des Arbeitnehmer.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht, zertif. Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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