Verteidigung: Abmahnung „Bravo The Hits 2018“

Wieder sind Abmahnungen ausgesprochen oder bereits unterwegs. Abgemahnt wird die angebliche Verwertung des Titel-Containers „Bravo The Hits 2018“. Gerne hilft Ihnen Fachanwalt IT-Recht und Arbeitsrecht Dr. Schmelzer aus Ahlen.

Die angebliche Urheberrechtsverletzung des Titel-Containers „Bravo The Hits 2018“ über Tauschbörsen (sog. filesharing; über peer-to-peer-Netzen) wird derzeit von der Kanzlei RA Daniel Sebastian ausgesprochen und im Namen der DigiRights Administration GmbH abgemahnt. Im Rahmen des vermeintlichen Verstoßes wurden festgestellt: Datum, Uhrzeit, IP-Adresse, HASH-Wert.

Neben der Unterlassungserklärung wird für die Kosten der Rechtsverfolgung und der vermeintlichen Schadensersatzansprüche einen pauschalen Betrag gefordert.

Die Verteidigung gegen die Abmahnung muss spezifische Besonderheiten des Rechtsgebietes berücksichtigen, wie beispielsweise den Nachweis der Lizenzinhaberschaft, den etwaigen  fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk (zur hinreichenden Verschlüsslung vgl. BGH Urteil vom 24.11.2016, Az.: I ZR 220/15), den Einbruch in das verschlüsselte W-LAN Netzwerk durch Dritte, die Ermittlung des HASH-Wert, die ordnungsgemäße und verwertbare IP-Adressen-Prüfung – fehlerhafte Beweissicherung durch die Antipiracy-firmen, etwaige überhöhte Rechtsverfolgungskosten / Anwaltskosten, die Hinweis- und Kontrollpflichten gegenüber minderjährigen Kindern sowie  etwaige Hinweispflichten auf volljährige Familienmitglieder (AG Hamburg, Urteil v. 28.04.2014   Az. 31c C 53/13)

Aktuell bestehen oftmals Bedenken gegen die richtige Ermittlung der IP Adressen. Das AG Düsseldorf wies mit Urteil vom 30.07.2015 (Az.: 57 C 9677/14) eine Klage ab – es sah den Vorwurf des Filesharings über den Anschluss des Beklagten nicht als hinreichend erwiesen an. Die Begründung argumentierte dahin, dass die einmalige Feststelllung einer IP-Adresse (noch) nicht die tatsächliche Vermutung begründet, so den richtigen Anschlussinhaber zu ermitteln. Dies folge daraus, dass in diesem Rahmen nicht die tatsächliche Vermutung gilt, dass die Ermittlung des Anschlusses zuverlässig und fehlerfrei erfolgt ist. Die Rechtsprechung setzt die Urteile zur „Vermutungswirkung“ fort und baut diese aus (vgl. auch LG Köln, Urteil v. 17.12.2015, Az. 14 S 16/15). Jedoch sind tendenziell Urteile ersichtlich, in denen die Gerichte die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v 11.06.2015, Az.: I ZR 75/14 Tauschbörse III) umsetzen und die Vermutungswirkung durchaus „erschüttern“ lassen. So auch in einem Fall vor dem Amtsgericht Regensburg, in dem ein Lebensabschnittsgefährte für die Widerlegung der Vermutung angeführt wurde (AG Regensburg Urt. v 20.01.2016, Az. 3 C 1241/15). Der BGH führt zum Umfang der „sekundären Darlegungslast“ des Anschlussinhabers aus, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers spricht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rdnr. 15 – Bear Share; BGH, GRUR 2016, 191 Rdnr. 37 – Tauschbörse III). Der BGH weiter: „Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum  Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH a.a.O.)“. Weiter gilt zu beachten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, regelmäßig keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft (Vgl. BGH Urt. v. 12.05. 2016 (Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15).

Allerdings gilt es auch, die neue Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.10.2018 soll der Anschlussinhaber bei Benennung eines Familienmitgliedes, genaue und nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch das Familienmitglied mitteilen, Anderenfalls würde eine Haftbarkeit nicht ausscheiden.

Zudem gibt es neue Auffassungen im Bereich der Lizenzinhaberschaften, namentlich der sog „Aktivlegitimation“ (d.h. wer denn überhaupt wen verklagen darf).

Bei den grundsätzlich beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen der Gegenseite ist Vorsicht geboten: diese Erklärungen sind oftmals zu weit gefasst, sodass für den Erklärenden langfristige Verpflichtungen entstehen können. Ohne eingehende rechtliche Überprüfung sollte diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Es handelt sich hierbei um ein Schuldanerkenntnis, das bis zu 30 Jahre Bestand haben kann.

Die Abmahnung darf nicht einfach „weggelegt“ werden, weil ja ohnehin „nichts passieren wird“. Im Falle des Untätigbleibens besteht das erhebliche Risiko eines aufwendigen und teuren gerichtlichen Prozesses, durch den erhebliche weitere Kosten entstehen können. Zudem häufen sich derzeit die auf Schadensersatz gerichteten Klagen.

Es ist dringend anzuraten, die Unterlassungserklärung zu prüfen sowie die weiteren rechtlichen und taktischen (Reaktions-) Möglichkeiten abzuwägen.

Gerne berate ich Sie sofort, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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