Abmahnung wegen angeblichem „Bilderklau“

Internetnutzer, im Besonderen Betreiber einer eigener homepage, erhalten immer wieder Abmahnungen, in denen Ihnen vorgeworfen wird, Bilder ohne Erlaubnis (bzw. Lizenz) des Berechtigten eingestellt und genutzt zu haben. “ Gerne hilft Ihnen Fachanwalt IT-Recht und Arbeitsrecht Dr. Schmelzer aus Ahlen.

Die angebliche Urheberrechtsverletzung betrifft regelmäßig fremdes Bild oder Video Material. Fremde Bilder und Videos sind immer urheberrechtlich geschützt – jedoch gilt es zu beachten, dass es auch lizenzfreie Bilder gibt und diese Einschränkungen dann nicht gelten.

Jedoch gilt: grundsätzlich folgt jedem Bild und auch Video ein Urheberrecht. Die Verwertung, ohne Erlaubnis des Berechtigten führt zur unberechtigten illegalen Nutzung und löst auf der Gegenseite das Recht zur Abmahnung und Anspruch auf Schadensersatz aus.

Neben der Unterlassungserklärung werden in den meisten Fällen die Kosten der Rechtsverfolgung und vermeintliche Schadensersatzansprüche gefordert.

Dem (berechtigte) Rechteinhaber steht ein Wahlrecht zur Verfügung: er kann den Schaden nach einer der folgenden Möglichkeiten zu beziffern: a) Ersatz des tatsächlichen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns des Rechteinhabers (§ 252 BGB) verlangen, b) Herausgabe des sog. Verletzengewinns (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG), c) Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG).

Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil v. 13.02.2014, Az. 22 U 98/13) wird bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr unterstellt, „was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“

Die angemessene Lizenzgebühr wird praktikabel an branchenübliche Vergütungssätze und Tarife bemessen, sofern sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche herausgebildet haben (BGH, Urteil v. 06.10.2005, Az. I ZR 266/02). Hier gilt oftmals auch die übliche Vertragspraxis, d.h. z.B. die Gebührenlisten der Lizenzinhaber – z.B. Getty Images; LG München, Urteil v. 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07). Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO werden meist MFM-Honorarempfehlungen Anwendung finden. Im Einzelfall werden Abschläge gemacht, wenn keine gewerbliche Nutzung erfolgt. Jedoch ist genau zu beachten, wer genutzt hat?, wie genutzt wurde? und wer die Nutzung veranlasst hat? – jeweils unter dem Blickwinkel – „privat“ oder „gewerblich“.

Die Verteidigung gegen die Abmahnung muss spezifische Besonderheiten des Rechtsgebietes berücksichtigen, wie beispielsweise den Nachweis der Lizenzinhaberschaft, etwaige überhöhte Lizenzgebühren, überhöhte Rechtsverfolgungskosten / Anwaltskosten.

Zudem gibt es oftmals Probleme im Bereich der Lizenzinhaberschaften, namentlich der sog „Aktivlegitimation“ (d.h. wer denn überhaupt wen verklagen darf).

Bei den grundsätzlich beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen der Gegenseite ist Vorsicht geboten: diese stellen ein Schuldanerkenntnis dar, welches bis zu 30 Jahre Bestand haben kann.

Die Abmahnung darf nicht einfach „weggelegt“ werden, weil Sie denken, es wird ohnehin „nichts passieren“. Im Falle des Untätigbleibens besteht das erhebliche Risiko eines aufwendigen und teuren gerichtlichen Prozesses, durch den erhebliche weitere Kosten entstehen können. Zudem häufen sich derzeit die auf Schadensersatz gerichteten Klagen.

Es ist dringend anzuraten, die Unterlassungserklärung zu prüfen sowie die weiteren rechtlichen und taktischen (Reaktions-) Möglichkeiten abzuwägen.

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Gerne berate ich Sie sofort, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

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