Datenschutzerklärung auf der Homepage abmahnfähig
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 27.6.2013 darauf hingewiesen, dass der Diensteanbieter einer Homepage den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u. a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat. Geschieht dies nicht, kann eine Datenerhebung ohne eine ausreichende Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellen und abgemahnt werden. Denn mit der Datenschutzrichtlinie soll durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen…